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Lust aufs Screening machen

Lust aufs Screening machen

Optikernetz titelte vor wenigen Tagen „Mit Netzhautanalyse werben: Etwa doch problematisch?“ Damit machten die Freunde aus Dortmund aus unserer Sicht denselben Fehler, der wiederum einigen Kollegen aktuell in unserer Branche vor lauter Schreck die Lust an optometrischen Dienstleistungen und an ihrer Rolle in der Gesundheitsversorgung in Deutschland nimmt: Sie alle nehmen in erster Linie einen Bericht aus Oktober missverständlich auf, der in der ophthalmologischen Fachzeitschrift „Der Augenarzt“ möglicherweise genau aus diesem Grund in exakt dieser Tonalität erschienen ist. Der Augenarzt, nur zur Erinnerung, ist die Zeitschrift des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands (BVA). Dass dort ein durch einen Augenoptiker durchgeführtes Augenscreening wenig Bewunderung findet, ist zwar schade, aber nicht fürchterlich überraschend.

Versprochen, uns umzuhören

Auch wir sind zunächst hochgeschreckt und haben vor einigen Tagen auf den Artikel aufmerksam gemacht. Und wir haben versprochen, uns umzuhören. Das haben wir getan, und so liegt uns nicht nur die Stellungnahme eines Herstellers vor, der seine Kunden in Sicherheit wiegen möchte. Vor allem konnten wir Einsicht nehmen in eine Stellungnahme des Anwaltes, der das Berufungsverfahren gegen das Darmstädter Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt auf Seiten des vom BVA beklagten Augenoptiker begleitete.

Es wird kompliziert, und wir werden das Webinar am 29.11.22 (19 Uhr) nutzen, die Sachverhalte aufzuklären. „KI vadis Augenoptik“ wollte ohnehin im 1. Teil der vierteiligen Webinarreihe von partnerauge und eyebizz den Status Quo klären und die Basis für die Beantwortung zweier wichtiger Fragen legen: „Welche Rolle spielt die Augengesundheitsversorgung der Zukunft für den Augenoptiker?“ und „Welche Rolle spielt der Augenoptiker in Zukunft in der Augengesundheitsversorgung?“

Erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz

Um es kurz zu machen: Der klagende Berufsverband der Augenärzte vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass Augenoptiker generell nicht befugt seien, eine KI-gestützte Netzhautanalyse vorzunehmen, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz handele, die Augenärzten vorbehalten sei. Und das Landgericht Darmstadt hatte dem BVA auch zunächst Recht gegeben, weswegen es in die Berufung ging. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte keine Bedenken, dass auch Augenoptiker (mithilfe Künstlicher Intelligenz) Netzhautanalysen vornehmen. Einzige Bedingung: Dass sie ihre Kunden ausreichend darüber informieren, dass die Netzhautanalyse den Besuch bei einem Augenarzt nicht ersetzen kann.

Dazu aber hätte es dieses Verfahren nicht gebraucht, denn das wissen wir schon lange. Blöd nur, dass der beklagte Augenoptiker dem offensichtlich nicht ausreichend nachkam, weswegen die Berufung zurückgenommen wurde und das durchaus zu diskutierende und nun zu Unsicherheiten führende Urteil aus Darmstadt rechtskräftig wurde. Unsicherheiten, die vielleicht durch das Interview mit dem Geschäftsführer des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen wieder gemildert werden. Dr. Jan Wetzel ist Jurist und hat mit uns schon Mitte des vergangenen Jahres zu dem Thema gesprochen – das Interview hätte sich die Darmstädter Justiz gerne mal ansehen können, das ist nach wie vor aktuell.

Wir werden in den kommenden Tagen noch ein paar Video-Interviews auf unsere Seite stellen, die sich mit dem Thema befassen. Und die sicher noch mehr Lust auf das angesprochene Webinar und hoffentlich auch wieder aufs Screening machen werden!

 

Foto: zapp2photo @ adobe stock

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